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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 424

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 551/05, Beschluss v. 10.03.2006, HRRS 2006 Nr. 424


BGH 5 StR 551/05 - Beschluss vom 10. März 2006 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. April 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Senat merkt an: Die Revision verschweigt, dass die Zeugin Z. R. bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung betreffend ihre Verwandtschaftsverhältnisse zu den Angeklagten angegeben hat, der Angeklagte S. Os. sei der Bruder ihres Vaters, mithin ihr Onkel (vgl. Vermerk des Vorsitzenden der Strafkammer, Sachakten Band IX Bl. 85). Deshalb ist die auf eine Verletzung der Vorschrift des § 245 StPO gestützte Verfahrensrüge bereits unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und im Übrigen unbegründet, weil die Zeugin nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO zur - vorgenommenen - Verweigerung des Zeugnisses berechtigt war.

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 424

Bearbeiter: Karsten Gaede