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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 229

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 536/05, Beschluss v. 26.01.2006, HRRS 2006 Nr. 229


BGH 5 StR 536/05 - Beschluss vom 26. Januar 2006 (LG Neuruppin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 25. August 2005 wird - mit Zustimmung des Generalbundesanwalts - der Verfall von der Verfolgung ausgenommen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet mit der Maßgabe verworfen, dass der Ausspruch über den Verfall entfällt.

3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in neunundvierzig Fällen, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln sowie wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in vier Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, sichergestellte Betäubungsmittel eingezogen und den Verfall von 5.115 € angeordnet. Das im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Rechtsmittel führt lediglich zur Beschränkung der Rechtsfolgen auf den Strafausspruch und die angeordnete Einziehung (§ 442 Abs. 1 i.V.m. § 430 StPO). Solches ist gerechtfertigt, weil das Landgericht seine als negative Ermessensentscheidung nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB aufzufassenden Erwägungen vornehmlich auf rechtlich nicht tragfähige Umstände - höherer Erlös aus unbekannt gebliebenen Rauschgiftgeschäften und Verwendung von Gewinnen aus Rauschgiftverkäufen zur Deckung des Eigenbedarfs (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 73c Rdn. 5) - stützt und die persönliche und wirtschaftliche Situation des Angeklagten eine andere Entscheidung ausgeschlossen erscheinen lässt.

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 229

Bearbeiter: Karsten Gaede