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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 134

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 429/05, Beschluss v. 28.11.2005, HRRS 2006 Nr. 134


BGH 5 StR 429/05 - Beschluss vom 28. November 2005 (LG Potsdam)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 27. April 2005 wird nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über die Verzinsung der zuerkannten Entschädigung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. September 2005 entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 134

Bearbeiter: Karsten Gaede