HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 930
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 391/05, Beschluss v. 11.10.2005, HRRS 2005 Nr. 930
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. April 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Senat sieht Anlass zu folgender Bemerkung: Die von Rechtsanwalt H erhobene Rüge einer "Verletzung von § 275 StPO" ist wider besseres Wissen vorgebracht; denn diesem Verteidiger ist binnen der Urteilsabsetzungsfrist gar das schriftliche Urteil zugestellt worden.
HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 930
Bearbeiter: Karsten Gaede