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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 927

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 345/05, Beschluss v. 12.10.2005, HRRS 2005 Nr. 927


BGH 5 StR 345/05 - Beschluss vom 12. Oktober 2005 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Januar 2005 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsbehelfe zu tragen.

Gründe

(zu 1.) Der von der Verteidigerin Rechtsanwältin P "vorsorglich" gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist schon deshalb unzulässig, weil diese Frist nicht versäumt worden ist; denn der Verteidiger Rechtsanwalt S hat die Revision rechtzeitig - i. Ü. mit weitgehend identischen Verfahrenszügen - begründet.

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 927

Bearbeiter: Karsten Gaede