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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 626

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 250/05, Beschluss v. 29.06.2005, HRRS 2005 Nr. 626


BGH 5 StR 250/05 - Beschluss vom 29. Juni 2005 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. März 2005 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Schuldspruch wird dahin klargestellt, daß die Angeklagten der Verabredung einer schweren räuberischen Erpressung schuldig sind.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 626

Bearbeiter: Karsten Gaede