Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de)


HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 626

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2005 Nr. 626, Rn. X



BGH 5 StR 250/05 - Beschluss vom 29. Juni 2005 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. März 2005 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Schuldspruch wird dahin klargestellt, daß die Angeklagten der Verabredung einer schweren räuberischen Erpressung schuldig sind.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.