HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 626
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2005 Nr. 626, Rn. X
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. März 2005 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Schuldspruch wird dahin klargestellt, daß die Angeklagten der Verabredung einer schweren räuberischen Erpressung schuldig sind.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.