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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 699

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 242/05, Beschluss v. 27.07.2005, HRRS 2005 Nr. 699


BGH 5 StR 242/05 - Beschluss vom 27. Juli 2005 (LG Frankfurt)

Vom Angeklagten selbst verfasste Revisionsbegründung (Zurückweisung wegen mangelnder Formerfordernisse).

§ 345 Abs. 2 StPO; § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO; Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK

Entscheidungstenor

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. März 2004 wird zurückgewiesen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision zu tragen.

Gründe

Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist bleibt ohne Erfolg, da - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 14. Juni 2005 zutreffend ausgeführt hat - die Übergabe der vom Angeklagten selbst verfaßten Revisionsbegründung nicht den Formerfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO entspricht, mithin die versäumte Handlung nicht prozeßordnungsgemäß nachgeholt wurde (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die Revision ist damit als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO formgerecht begründet worden ist.

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 699

Bearbeiter: Karsten Gaede