HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 695
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 202/05, Beschluss v. 12.07.2005, HRRS 2005 Nr. 695
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 2. März 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat merkt an: Angesichts des relativ geringen Gewichts der Anlaßtaten wird bei den nach § 67e StGB zu treffenden Überprüfungsentscheidungen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besondere Beachtung zu schenken sein. Dabei wird namentlich der etwa eingetretene therapeutische Erfolg zu bewerten und in Rechnung zu stellen sein, zumal da das Landgericht (UA S. 18 f.) seine Entscheidung, die Vollstreckung der Maßregel nicht nach § 67b StGB zur Bewährung auszusetzen, wesentlich darauf stützt, daß es der unbedingten Unterbringung in einem Landeskrankenhaus größere Therapiechancen beimißt als einer Unterbringung in einem geschlossenen Heim im Rahmen einer etwaigen Bewährungsauflage.
HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 695
Bearbeiter: Karsten Gaede