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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 545

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 172/05, Beschluss v. 31.05.2005, HRRS 2005 Nr. 545


BGH 5 StR 172/05 - Beschluss vom 31. Mai 2005 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Oktober 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, daß im Fall II.1. der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen sexueller Nötigung entfällt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 26. April 2005).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 545

Bearbeiter: Karsten Gaede