HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 619
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 155/05, Beschluss v. 01.07.2005, HRRS 2005 Nr. 619
Die Revision des Angeklagten L gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 10. November 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch im Fall II 3 der Urteilsgründe gemäß § 349 Abs. 4 StPO berichtigt und insgesamt, wie folgt, klargestellt: Der Angeklagte L ist schuldig
- der Vergewaltigung in elf Fällen, davon in zehn Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen und davon in vier Fällen in weiterer Tateinheit mit schwerem sexuellen Mißbrauch von Kindern,
- der versuchten Vergewaltigung,
- des schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei weiteren Fällen, davon ein einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen,
- des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in drei weiteren Fällen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Strafmaßrevision des wegen insgesamt 17 Sexualstraftaten zum Nachteil seiner Ehefrau und seiner beiden Töchter zu sieben Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilten Angeklagten L bleibt letztlich ohne Erfolg. Ergänzend und zur Erläuterung des Beschlußtenors merkt der Senat lediglich an: Im Fall II 3 der Urteilsgründe ist das tateinheitliche Vergehen nach § 174 StGB teilverjährt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 18. April 2005). Der Senat schließt mit dem Generalbundesanwalt aus, daß sich dies auf den Einzelstrafausspruch ausgewirkt hat.
Im übrigen ergibt sich die Subsumtion der nach dem Geständnis des Angeklagten festgestellten Taten eindeutig aus II und IV der Urteilsgründe.
Bei den 15 Straftaten zum Nachteil der Töchter des Angeklagten liegen entgegen dem mindestens mißverständlich gefaßten - und daher insgesamt klarstellungsbedürftigen - Urteilstenor des Landgerichts nur vier Fälle mit tateinheitlichen Verbrechen sowohl nach § 177 StGB als auch nach § 176a StGB vor; hingegen ist lediglich in drei Fällen allein ein Vergehen nach § 174 StGB gegeben.
Insoweit handelt es sich im Rahmen der Begründung der Strafzumessung unter V der Urteilsgründe, UA S. 22, bei der Benennung des § 176a Abs. 1 StGB als angeblich strafrahmenbestimmend für die beiden Fälle II 13 und 14 der Urteilsgründe um ein - wie die milden Einzelstrafen von jeweils einem Jahr Freiheitsstrafe erweisen - offensichtliches Fassungsversehen des Landgerichts.
HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 619
Bearbeiter: Karsten Gaede