HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 931
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 ARs 55/04, Beschluss v. 01.09.2004, HRRS 2004 Nr. 931
Zuständig zur Bescheidung des Antrages der Staatsanwaltschaft Hagen vom 9. Juni 2004 auf Erlaß von Pfändungsbeschlüssen nach § 111f Abs. 3 Satz 3 StPO aus den Arrestbeschlüssen des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 6. April 2004 ist der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Hagen.
Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreites der Amtsgerichte Hagen und Frankfurt am Main gemäß § 19 StPO als gemeinschaftliches oberes Gericht berufen.
Der Ermittlungsrichter bei dem Amtsgericht Hagen ist der für die Vornahme der beantragten richterlichen Untersuchungshandlung zuständige Richter. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hagen aus § 162 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO i.V.m. §§ 111e Abs. 1, 111f Abs. 3 Satz 3 StPO, da die ursprüngliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt am Main nach § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO durch die Abgabe des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft Hagen auf das dortige Amtsgericht übergegangen ist. Die Zuständigkeit für den Erlaß von Forderungspfändungsbeschlüssen in Durchführung von dinglichen Arresten im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren richtet sich nämlich nach den Vorschriften der StPO. Die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung gelten gemäß § 111d Abs. 2 StPO lediglich sinngemäß und berühren die durch die StPO getroffenen Zuständigkeitsbestimmungen nicht.
Da die beantragten Forderungspfändungsbeschlüsse in mehreren Amtsgerichtsbezirken zu bewirken sind, ist die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hagen nach § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO gegeben (vgl. BGHSt 48, 23, 25).
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 931
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2005, 146
Bearbeiter: Karsten Gaede