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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 206

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 549/04, Beschluss v. 26.01.2005, HRRS 2005 Nr. 206


BGH 5 StR 549/04 - Beschluss vom 26. Januar 2005 (LG Potsdam)

Fehlerhafte Strafschärfung wegen verschuldeter Tatfolgen (fehlende Feststellungen).

§ 46 Abs. 2 Satz 2 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 9. August 2004 nach § 349 Abs. 4 StPO in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten (B ) und zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten (R ) verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten sind, soweit sie sich gegen den jeweiligen Schuldspruch richten, aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Jedoch führen die Rechtsmittel zur Aufhebung der Strafaussprüche.

Hierzu hat der Generalbundesanwalt - für beide Angeklagte geltend - zutreffend ausgeführt:

"Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben. Die Jugendkammer hebt als bestimmenden Zumessungsumstand (vgl. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) zum Nachteil des Angeklagten 'die Verletzungsfolgen der Nebenklägerin' hervor (UA S. 11). Die Revision weist demgegenüber zutreffend darauf hin, daß es im Urteil 'an einer Feststellung von Verletzungsfolgen ... vollständig fehlt'. Ob das Landgericht die 'verschuldeten Auswirkungen der Tat' (§ 46 Abs. 2 Satz 2 StGB) rechtsfehlerfrei erwogen hat, kann deshalb im Revisionsverfahren nicht überprüft werden."

Dem stimmt der Senat zu.

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 206

Bearbeiter: Karsten Gaede