HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 403
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 415/04, Beschluss v. 27.10.2004, HRRS 2005 Nr. 403
Die Revisionen der Angeklagten G , R und B gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 2. Juni 2004 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat merkt an: Die von den Angeklagten G und R erhobene Besetzungsrüge, die an die Wahl der richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses des Landes Brandenburg anknüpft, wäre auch unbegründet (BGH, Beschluß vom 16. September 2004 - III ZR 201/03).
HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 403
Bearbeiter: Karsten Gaede