HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 1005
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 365/04, Beschluss v. 26.10.2004, HRRS 2004 Nr. 1005
1. Der Antrag des Angeklagten, ihm Rechtsanwalt B als Pflichtverteidiger beizuordnen, wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 30. Januar 2003 zu gewähren, und die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil werden aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 19. August 2004 als unzulässig verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Pflichtverteidigung durch den bereits im Verfahren vor dem Landgericht beigeordneten Rechtsanwalt H dauert fort, soweit es um die Anfechtung des Urteils des Landgerichts geht. Gründe für eine Entpflichtung dieses Verteidigers und die Bestellung eines anderen Verteidigers sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 1005
Bearbeiter: Karsten Gaede