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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 400

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 351/04, Beschluss v. 28.09.2004, HRRS 2005 Nr. 400


BGH 5 StR 351/04 - Beschluss vom 28. September 2004 (LG Hamburg)

Strafzumessung (geringe Vorbestrafung; Außerachtlassung von Strafmilderungsgründen).

§ 46 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. April 2004 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt.

Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten bleibt, soweit der Schuldspruch angegriffen wird, aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 19. August 2004, die durch die weiteren Ausführungen in dem Schriftsatz vom 6. September 2004 nicht entkräftet werden, erfolglos.

Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat zu Lasten des Angeklagten die brutale und demütigende Tatbegehung über einen Zeitraum von sechs Stunden, die Verwirklichung von zugleich drei Straftatbeständen und die beim Nebenkläger verbliebenen Folgen gewürdigt. Zu seinen Gunsten hat es angeführt, daß er bislang nur geringfügig (nämlich mit einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen wegen Untreue) vorbestraft ist, daß er als Verwalter der Mietobjekte überfordert und hoch verschuldet war, leicht alkoholisiert agierte, das vom Mittäter G verwendete Messer letztlich weggeschoben und somit weitere Eskalation verhindert hat und daß "eine mehrjährige Haftstrafe im Hinblick auf die daraus folgenden negativen Konsequenzen für seine familiären und beruflichen Bindungen eine besondere Belastung für ihn darstellen" wird.

Bei der beträchtlichen Höhe der auf dieser Grundlage gegen den nahezu unbestraften Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe kann der Senat nicht ausschließen, daß wesentliche mildernde Gesichtspunkte in der Strafzumessung keinen Niederschlag gefunden haben. Unerörtert gelassen hat das Landgericht nicht nur, daß der in einem Vorprozeß wegen desselben Geschehens zu drei Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilte Mittäter G allein das Küchenmesser ergriffen und verwendet hat, während der Angeklagte ihn zuletzt mit Worten ("Laß das mal jetzt ...") und Taten von einem weiteren Messereinsatz abhielt. Insbesondere bleibt auch der das gesamte Geschehen prägende Umstand unerwähnt, daß es dem Angeklagten als Hausverwalter nach einer wirtschaftlich mißglückten Vermietung, nach welcher der Nebenkläger ein Jahr lang überhaupt keine Miete für die von ihm bewohnten Räume zahlte, ersichtlich um die gewaltsame Durchsetzung als im weiteren Sinne berechtigt - wenn auch nicht als legal - angesehener Forderungen ging; dies läßt das Geschehen eher als untypischen Fall einer schweren räuberischen Erpressung erscheinen.

Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Der neue Tatrichter wird die Strafrahmenwahl und die konkrete Strafzumessung auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen vornehmen können, die freilich um solche ergänzt werden können, die den bisherigen nicht widersprechen. Die erhebliche Brutalität der Tat, mithin das beträchtliche Gewicht der tateinheitlich verwirklichten gefährlichen Körperverletzung wird dabei nicht zu vernachlässigen sein.

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 400

Bearbeiter: Karsten Gaede