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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 719

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 207/04, Beschluss v. 20.07.2004, HRRS 2004 Nr. 719


BGH 5 StR 207/04 (alt: 5 StR 75/01 und 5 StR 357/02) - Beschluss vom 20. Juli 2004 (LG Neuruppin)

Unzulässigkeit der Verfahrensrüge (Darlegungsanforderungen; Besetzungsrüge); anderer Spruchkörper im Sinne des § 354 Abs. 2 StPO.

§ 354 Abs. 2 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO

Leitsatze des Bearbeiters

Der Senat neigt der Auffassung zu, dass im Falle wiederholter Aufhebung einer Sache durch das Revisionsgericht "anderer" Spruchkörper im Sinne des § 354 Abs. 2 StPO ein solcher ist, der sich in seiner Bezeichnung von sämtlichen bislang in dieser Sache tätigen Spruchkörpern zu unterscheiden hat.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 15. Januar 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend merkt der Senat an: Die Unvollständigkeit des Vortrags zur Besetzungsrüge (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) folgt über die Ausführungen des Generalbundesanwalts hinaus (vgl. hierzu ferner BGH NJW 2002, 3717) auch daraus, daß in der Revision die Verfahrensvorgänge im Zusammenhang mit einem entsprechenden, anläßlich einer vorangegangenen ausgesetzten Hauptverhandlung erhobenen Besetzungseinwand nicht mitgeteilt werden. In der Sache würde der Senat im übrigen der von der Revision vertretenen Auffassung zuneigen, daß im Falle wiederholter Aufhebung einer Sache durch das Revisionsgericht "anderer" Spruchkörper im Sinne des § 354 Abs. 2 StPO ein solcher ist, der sich in seiner Bezeichnung von sämtlichen bislang in dieser Sache tätigen Spruchkörpern zu unterscheiden hat (vgl. zur Problematik BGH NStZ 1981, 489; Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 354 Rdn. 38).

Zur Rüge rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung ist über die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts hinaus anzumerken, daß nach den vorangegangenen beiden Sachentscheidungen des Senats, in denen jeweils weite Teile des Strafausspruchs ohne Feststellung relevanter Verfahrensverzögerung bestätigt wurden, ein entsprechender Verstoß ohne hin maßgeblich allein aus Vorgängen nach der zweiten Urteilsaufhebung hätte hergeleitet werden können.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 719

Bearbeiter: Karsten Gaede