hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 533

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 106/04, Beschluss v. 21.04.2004, HRRS 2004 Nr. 533


BGH 5 StR 106/04 - Beschluss vom 21. April 2004 (LG Frankfurt)

Verwerfung der Revision als unzulässig.

§ 349 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. April 2003 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 9. März 2004 ausgeführt:

"Die Auffassung des Vorsitzenden der Strafkammer, die (handschriftlich nicht unterzeichnete) Eingabe des Verurteilten vom 3. Juli 2003 (Bd. II Bl. 343 d. A.) als Revisionseinlegung und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung von deren Frist zu bewerten (Bl. 361 R, 368 R, 373 R aaO), halte ich im Hinblick auf § 300 StPO nicht für unvertretbar. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, da er sich nicht zu den Voraussetzungen des § 44, § 45 Abs. 1 StPO verhält und demgemäß auch der nach § 45 Abs. 2 StPO erforderlichen Glaubhaftmachung entbehrt. Die Revision ist unzulässig, weil sie nicht in der durch § 341 Abs. 1 StPO bestimmten Frist eingelegt worden ist."

Dem schließt sich der Senat an und weist darauf hin, daß sich das Begehren des Angeklagten auf die Wahrnehmung der Rechte seiner Ehefrau nach § 439 StPO bezieht.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 533

Bearbeiter: Karsten Gaede