Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 70/03, Beschluss v. 26.02.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 17. September 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts ist folgendes anzumerken: Zur Strafzumessung hatte der Senat bereits dem ersten in dieser Sache ergangenen Urteil - ungeachtet der verfahrensrechtlich unerläßlichen Aufhebung des Strafausspruchs - ein "ersichtlich nicht übersetztes Strafmaß" zugebilligt. Unter dieser Voraussetzung schließt der Senat nunmehr aus, daß die dem Grunde nach wegen erschwerter Abwehrmöglichkeiten der Geschädigten zulässige strafschärfende Berücksichtigung ihrer schweren Hörbehinderung - ungeachtet einer gemessen an den Feststellungen überzogenen Formulierung der Auswirkungen dieser Behinderung - zu einer übersetzten Bemessung der nunmehr verhängten Gesamtstrafe geführt haben könnte.
Bearbeiter: Karsten Gaede