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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 158

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 517/03, Beschluss v. 06.01.2004, HRRS 2004 Nr. 158


BGH 5 StR 517/03 - Beschluss vom 6. Januar 2004 (LG Hamburg)

Strafzumessung beim erpresserischen Menschenraub (Berücksichtigung des Nötigungszieles: Glaube an Veruntreuungen des Opfers / bestehende Schadensersatzansprüche; minder schwerer Fall; rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung: bestimmte Kompensation).

Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; § 46 StGB; § 239a Abs. 2 StGB

Entscheidungstenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. Mai 2003 nach § 349 Abs. 4 StPO in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils des erpresserischen Menschenraubes für schuldig befunden. Es hat den Angeklagten P zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Bewährung, den Angeklagten R unter Einbeziehung einer rechtskräftig verhängten zweijährigen Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hinsichtlich der Verfahrensrügen und zum Schuldspruch sind die Revisionen der Angeklagten offensichtlich unbegründet. Sie führen jedoch jeweils mit der Sachrüge zur Aufhebung der Strafaussprüche.

Hinsichtlich der Bestimmung des Schuldumfangs nimmt das angefochtene Urteil, ohne daß dies die Angeklagten beschwert, an, daß sie an einen Ersatzanspruch gegen ihr Opfer glaubten, so daß wegen der an sie selbst geforderten Zahlungen keine Erpressung angenommen wurde, sondern nur hinsichtlich der weiteren Forderung zugunsten ihres Helfers F über 3.000 DM, für die ein weiterer, ebenfalls später nicht geltend gemachter Schuldschein begeben wurde (UA S. 14). Bei dieser Sachlage und vor dem Hintergrund, daß von den Angeklagten vermutete Veruntreuungen ihres Opfers Anlaß zur Tat gegeben hatten, deren Unrechtsschwerpunkt konkret in dem nötigenden und freiheitsberaubenden Vorgehen, nach Anlaß und Motiv der Tat hingegen gerade nicht in erpresserischen Zielen lag, ist die Erwägung des Landgerichts, daß ein minder schwerer Fall nach § 239a Abs. 2 StGB ohne den durchgeführten Täter-Opfer-Ausgleich nicht in Betracht gekommen wäre (UA S. 15), angesichts der weiteren außerordentlich gewichtigen Strafmilderungsgründe (UA aaO) nicht nachvollziehbar. Daß sich dieser dem Landgericht bei Begründung der Strafrahmenbestimmung unterlaufene Fehler auf die verhängten Strafen ausgewirkt hat, läßt sich trotz deren milder Bemessung nicht sicher ausschließen. Bei dem Angeklagten R kommt hinzu, daß das Landgericht die Höhe der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe im Rahmen der Gesamtstrafbemessung - wohl versehentlich - niedriger als zuvor (zwei Jahre gegenüber zwei Jahre und drei Monate) beziffert hat (UA S. 16).

Das neue Tatgericht wird zu beachten haben, daß die von dem Angeklagten P zur überlangen Verfahrensdauer erhobene Verfahrensrüge offensichtlich begründet ist. Wegen des erörterten sachlichrechtlichen Strafzumessungsfehlers bedarf die Frage, ob ein derartiger Verstoß nur auf Verfahrensrüge, die der Angeklagte R nicht erhoben hat, zu beachten ist, hier keiner Entscheidung. Der Senat hat allerdings deshalb davon Abstand genommen, Feststellungen zur Strafzumessung aufrechtzuerhalten.

Das neue Tatgericht ist gehalten, Art und Ausmaß der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zu bezeichnen und das Maß der den Angeklagten deshalb gutgebrachten Kompensation genau zu bestimmen (vgl. BGHSt 45, 308, 309 f.; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 11 und 13).

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 158

Externe Fundstellen: StV 2004, 316

Bearbeiter: Karsten Gaede