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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 335

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 507/03, Beschluss v. 20.01.2004, HRRS 2004 Nr. 335


BGH 5 StR 507/03 - Beschluss vom 20. Januar 2004 (LG Potsdam)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 4. Juni 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Angesichts der überaus milden Einsatzstrafe und der milden Gesamtstrafe schließt der Senat aus, daß die Sanktion insgesamt bei etwa gebotener Würdigung der langen Verfahrensdauer nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK noch milder hätte bemessen werden können.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 335

Bearbeiter: Karsten Gaede