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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 157

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 504/03, Beschluss v. 17.12.2003, HRRS 2004 Nr. 157


BGH 5 StR 504/03 - Beschluss vom 17. Dezember 2003 (LG Görlitz)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 27. Juni 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Angesichts des außergewöhnlich umfangreichen Urteils merkt der Senat an: Bei der Darstellung der Vorstrafen ist die Mitteilung der zu diesen jeweils getroffenen Feststellungen zur Sache überflüssig, soweit sich aus diesen Tatsachen nicht etwa Folgerungen für die zu entscheidende Sache ergeben.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 157

Bearbeiter: Karsten Gaede