HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 61
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 482/03, Beschluss v. 11.11.2003, HRRS 2004 Nr. 61
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. Juli 2003 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführung eines verletzungsgeeigneten Gegenstandes (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 21. Oktober 2003 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch richtet. Der Schriftsatz des Verteidigers hierzu vom 10. November 2003 hat vorgelegen. Jedoch hält der Strafausspruch sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.
Das Landgericht nennt als strafschärfenden Umstand, "daß sich durch die Verletzung des Polizeikommissars M die von § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG unter eine erhöhte Strafdrohung gestellte abstrakte Gefahr tatsächlich realisiert hat und die Folgen des Messereinsatzes gegen den Zeugen M erheblich waren". Diese Erwägung ist hier wegen der besonderen Umstände des Falles rechtsfehlerhaft. Auswirkungen der Tat dürfen zum Nachteil des Angeklagten nur insoweit berücksichtigt werden, als sie von diesem verschuldet sind (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatauswirkungen 1 und 5; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 46 Rdn. 142 und 151; Schäfer, Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 322). Ein solches Verschulden ist hier nicht gegeben. Der Angeklagte handelte, als er den Polizeibeamten M mit dem Messer verletzte, in der Annahme, sich gegen einen Räuber zu verteidigen. Deshalb hat das Landgericht dem Angeklagten attestiert, daß er in Putativnotwehr (§ 16 StGB) handelte, und gar eine fahrlässige Körperverletzung mit der Begründung ausgeschlossen, daß es an einer objektiven Sorgfaltspflichtverletzung fehle.
Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Der neue Tatrichter hat lediglich auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen - und etwaiger ergänzender Feststellungen, die den bisherigen nicht widersprechen dürfen - die Strafe neu zu bemessen.
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 61
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2004, 90
Bearbeiter: Karsten Gaede