HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 233
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 466/03, Beschluss v. 03.12.2003, HRRS 2004 Nr. 233
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Februar 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat merkt an, daß das Landgericht im Fall 5 als Handlungsform der (gewerbsmäßigen) Hehlerei nicht ein "Absetzen", sondern ein "Sichverschaffen" angenommen hat.
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 233
Bearbeiter: Karsten Gaede