Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 453/03, Beschluss v. 28.10.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Mai 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
2. Der Antrag der Nebenklägerin K auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe und Bestellung eines Beistandes für das Revisionsverfahren ist gegenstandslos (vgl. BGH, Beschl. v. 20. August 2002 - 5 StR 344/02).
Bearbeiter: Karsten Gaede