Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 45/03, Beschluss v. 26.03.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. April 2002 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Revision des Angeklagten F nimmt mehrere Schriftstücke in Bezug, ohne deren Inhalt mitzuteilen, so daß die Verfahrensrüge nicht in zulässiger Weise erhoben ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Bearbeiter: Karsten Gaede