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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 45/03, Beschluss v. 26.03.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 45/03 - Beschluss vom 26. März 2003 (LG Berlin)

Unzulässige Verfahrensrügen (Bezugnahme auf nicht mitgeteilte Schriftstücke).

§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. April 2002 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Revision des Angeklagten F nimmt mehrere Schriftstücke in Bezug, ohne deren Inhalt mitzuteilen, so daß die Verfahrensrüge nicht in zulässiger Weise erhoben ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Bearbeiter: Karsten Gaede