HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 146
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 445/03, Beschluss v. 18.12.2003, HRRS 2004 Nr. 146
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. März 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Senat merkt an: Der Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66a StGB soll nicht dazu führen, in Fällen, in denen die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB angezeigt ist, die Verhängung dieser Maßregel zu vermeiden.
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 146
Bearbeiter: Karsten Gaede