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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 426/03, Beschluss v. 14.10.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 426/03 - Beschluss vom 14. Oktober 2003

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Mai 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat kann trotz des nicht besonderen Gewichtes der Anlaßtaten die Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus noch bestätigen. Jedoch wird dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit bei der Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Maßregel besondere Beachtung zu widmen sein.

Bearbeiter: Karsten Gaede