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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 26

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 411/03, Beschluss v. 28.10.2003, HRRS 2004 Nr. 26


BGH 5 StR 411/03 - Beschluss vom 28. Oktober 2003 (LG Zwickau)

Entziehung der Fahrerlaubnis (spezifischer Zusammenhang zwischen Tat und Verkehrssicherheit; Anfragebeschluss; Maßregel).

§ 69 Abs. 1 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten G gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 5. März 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Senat folgt den Hilfserwägungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 3. September 2003:

Der spezifische Zusammenhang zwischen Tat und Verkehrssicherheit, den der 4. und der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs für einen Maßregelausspruch nach § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB verlangen (vgl. BGH, Anfragebeschluß vom 16. September 2003 - 4 StR 85/03 u.a.; Urteil vom 26. September 2003 - 2 StR 161/03), ist hier ausreichend belegt durch die Erwägungen des Landgerichts zur Fahrt des - zudem drogenbeeinflußten - Angeklagten über eine beträchtliche Wegstrecke mit dem Entführungsopfer, wodurch eine gefährliche Ablenkung des Fahrers riskiert wurde, zudem weitergehende latente Risiken für den nicht unwahrscheinlichen Fall von Flucht- oder Widerstandsversuchen des Opfers eingegangen wurden (UA S. 43).

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 26

Bearbeiter: Ulf Buermeyer