HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 58
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 380/03, Beschluss v. 13.11.2003, HRRS 2004 Nr. 58
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts betreffend seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 11. April 2003 wird als unbegründet verworfen.
Zur Begründung wird auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 24. September 2003 Bezug genommen. Ergänzend weist der Senat darauf hin, daß die am 10. November 2003, also nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingegangene Revisionsbegründung auch bei rechtzeitigem Eingang der Revision nicht zum Erfolg hätte verhelfen können. Die dort ausgeführten Revisionsrügen genügen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und die sachlichrechtlichen Einwendungen sind offensichtlich unbegründet.
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 58
Bearbeiter: Karsten Gaede