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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 375/03, Beschluss v. 28.08.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 375/03 - Beschluss vom 28. August 2003 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten J gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. April 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Strafzumessung des Landgerichts aus dem Strafrahmen für den minder schweren Fall (§ 250 Abs. 3 StGB) läßt keinen sachlichrechtlichen Fehler erkennen.

Bearbeiter: Karsten Gaede