Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 375/03, Beschluss v. 28.08.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten J gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. April 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Strafzumessung des Landgerichts aus dem Strafrahmen für den minder schweren Fall (§ 250 Abs. 3 StGB) läßt keinen sachlichrechtlichen Fehler erkennen.
Bearbeiter: Karsten Gaede