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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 369/03, Beschluss v. 27.08.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 369/03 - Beschluss vom 27. August 2003 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. Februar 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 25. August 2003 hat vorgelegen.

Bearbeiter: Karsten Gaede