HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 607
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 356/03, Beschluss v. 13.05.2004, HRRS 2004 Nr. 607
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 21. Januar 2003 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat merkt an: Den Antrag auf "die Durchführung einer Maßnahme zur Sicherung von daktyloskopischen und genetischen Spuren" vom 26. November 2002 hat das Landgericht durch Beschluß vom 27. November 2002 rechtsfehlerfrei abgelehnt.
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 607
Bearbeiter: Karsten Gaede