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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 350/03, Beschluss v. 26.08.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 350/03 - Beschluss vom 26. August 2003 (LG Hamburg)

Verwerfung der Revision als unzulässig.

§ 349 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten T gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. März 2003 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 30. Juli 2003 zutreffend ausgeführt, daß die Zulässigkeit der Revision des Beschwerdeführers an dessen nach Urteilsverkündung erklärtem Rechtsmittelverzicht (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO) scheitert. Dessen Wirksamkeit wird durch das weitere Vorbringen im Revisionsverfahren, insbesondere auch dasjenige im Schriftsatz des neuen Wahlverteidigers vom 22. August 2003, nicht in Frage gestellt. Ernstliche Anhaltspunkte, die gegen eine hinreichende Beratung des Beschwerdeführers durch die an der Hauptverhandlung mitwirkende Pflichtverteidigerin seines Vertrauens sprächen, liegen ebensowenig vor wie begründete Zweifel an der uneingeschränkten Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers bei Abgabe seiner maßgeblichen Erklärungen in der Hauptverhandlung oder an einer ausreichenden Verständigung mit dem seit Jahren in Deutschland lebenden Beschwerdeführer, zumal an der Hauptverhandlung ein Dolmetscher für die türkische Sprache teilgenommen hat.

Im übrigen hat der Senat eine Sachprüfung des Urteils anhand der von dem neuen Pflichtverteidiger eingereichten Revisionsbegründungsschrift vom 18. Juni 2003 vorgenommen. Die hierin aufgeführten Beanstandungen greifen nicht durch; Schuldspruch und Rechtsfolgenausspruch sind frei von sachlichrechtlichen Mängeln.

Bearbeiter: Karsten Gaede