Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 338/03, Beschluss v. 26.08.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 14. Februar 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat folgt dem Hilfsantrag des Generalbundesanwalts. Er sieht eine wirksame Ermächtigung des Pflichtverteidigers durch den Angeklagten zur Revisionsrücknahme (§ 302 Abs. 2 StPO) nicht als belegt an.
Bearbeiter: Karsten Gaede