Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 337/03, Beschluss v. 23.09.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bautzen vom 26. März 2003 nach § 349 Abs. 4 StPO
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in fünf Fällen schuldig ist,
b) im gesamten Strafausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die die Verletzung von Verfahrensrecht und sachlichem Recht rügt, hat teilweise Erfolg. Sie führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlichen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB) kann keinen Bestand haben, weil hinsichtlich dieser Gesetzesverletzungen Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist.
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zu Recht hervorhebt, hat der Angeklagte die festgestellten Taten in der Zeit von Sommer 1994 bis Sommer 1995 begangen. Die Verjährungsfrist für sexuellen Mißbrauch von Schutzbefohlenen beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB).
Die erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Handlung lag in dem Erlaß des Haftbefehls durch das Amtsgericht Bautzen am 16. Dezember 2002 (Bl. 38 der Strafakte). Die vor dem 16. Dezember 1997 beendeten Vergehen nach § 174 StGB können mithin nicht mehr verfolgt werden. Auch bei Tateinheit unterliegt jede Gesetzesverletzung einer eigenen Verjährung (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 78a Rdn. 10 m. w. N.).
2. Die Schuldspruchänderung wegen teilweiser Verjährung führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe.
Das Landgericht hat bei der Zumessung der Strafen aus dem Strafrahmen des § 176 Abs. 3 StGB ausdrücklich zum Nachteil des Angeklagten berück sichtigt, daß er tateinheitlich mehrere Straftatbestände verwirklicht hat (UA S. 12). Der Senat kann daher nicht sicher ausschließen, daß dieser Gesichtspunkt die Straffindung mit beeinflußt hat.
Bearbeiter: Karsten Gaede