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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 147

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 331/03, Beschluss v. 17.12.2003, HRRS 2004 Nr. 147


BGH 5 StR 331/03 - Beschluss vom 17. Dezember 2003 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Januar 2003 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Beim Angeklagten A B wird im Fall 627 der Urteilsgründe eine Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe festgesetzt (Mindeststrafe gemäß § 335 Abs. 1 Nr. 1b nF, § 26 StGB, vgl. UA S. 116).

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 147

Bearbeiter: Karsten Gaede