Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 317/03, Beschluss v. 14.08.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. November 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 11. August 2003 hat vorgelegen.
Bearbeiter: Karsten Gaede