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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 317/03, Beschluss v. 14.08.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 317/03 - Beschluss vom 14. August 2003 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. November 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 11. August 2003 hat vorgelegen.

Bearbeiter: Karsten Gaede