Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 312/03, Beschluss v. 30.07.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Januar 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Schriftsatz der Verteidigerin vom 28. Juli 2003 sowie das Schreiben des Angeklagten und seiner Ehefrau vom gleichen Tag haben vorgelegen.
Bearbeiter: Karsten Gaede