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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 916

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 306/03, Beschluss v. 04.05.2004, HRRS 2004 Nr. 916


BGH 5 StR 306/03 - Beschluss vom 4. Mai 2004

Zurückweisung eines Antrages auf Beiordnung eines Rechtsanwalts als Nebenklägervertreter (fehlende Legitimation).

§ 397a StPO

Entscheidungstenor

Der Antrag des Rechtsanwalts R vom 16. Oktober 2003, ihn den Nebenklägern M L , L J und P J als Nebenklägervertreter beizuordnen, wird zurückgewiesen.

Gründe

Die genannten Nebenkläger werden bereits von Rechtsanwalt G vertreten, der vom Landgericht Berlin mit Beschluß vom 17. Juli 2000, 26. Juli 2000 und 21. August 2000 beigeordnet wurde. Rechtsanwalt G hat auf telefonische Nachfrage erklärt, daß das Mandatsverhältnis unverändert fortbesteht.

Rechtsanwalt R hat trotz mehrfacher telefonischer und schriftlicher Nachfrage weder Vollmachten der Nebenkläger vorgelegt noch Gründe dargelegt, die seine Beiordnung rechtfertigen könnten.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 916

Bearbeiter: Karsten Gaede