HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 916
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 306/03, Beschluss v. 04.05.2004, HRRS 2004 Nr. 916
Der Antrag des Rechtsanwalts R vom 16. Oktober 2003, ihn den Nebenklägern M L , L J und P J als Nebenklägervertreter beizuordnen, wird zurückgewiesen.
Die genannten Nebenkläger werden bereits von Rechtsanwalt G vertreten, der vom Landgericht Berlin mit Beschluß vom 17. Juli 2000, 26. Juli 2000 und 21. August 2000 beigeordnet wurde. Rechtsanwalt G hat auf telefonische Nachfrage erklärt, daß das Mandatsverhältnis unverändert fortbesteht.
Rechtsanwalt R hat trotz mehrfacher telefonischer und schriftlicher Nachfrage weder Vollmachten der Nebenkläger vorgelegt noch Gründe dargelegt, die seine Beiordnung rechtfertigen könnten.
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 916
Bearbeiter: Karsten Gaede