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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 304/03, Beschluss v. 29.07.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 304/03 - Beschluss vom 29. Juli 2003 (LG Göttingen)

Vollzugsgestaltung bei der Vollstreckung der Maßregel: besondere Beachtung der Verhältnismäßigkeit.

§ 62 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 18. März 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Angesichts der Anlaßtat und der beiden einschlägigen Vortaten und ihres weiten zeitlichen Auseinanderliegens wird bei der Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Maßregel und der Ausgestaltung ihres Vollzuges dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) besondere Beachtung zu widmen sein.

Bearbeiter: Karsten Gaede