Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 304/03, Beschluss v. 29.07.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 18. März 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Angesichts der Anlaßtat und der beiden einschlägigen Vortaten und ihres weiten zeitlichen Auseinanderliegens wird bei der Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Maßregel und der Ausgestaltung ihres Vollzuges dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) besondere Beachtung zu widmen sein.
Bearbeiter: Karsten Gaede