HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 323
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 281/03, Beschluss v. 04.02.2004, HRRS 2004 Nr. 323
1. Auf die Revision der Angeklagten J wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 31. Oktober 2002 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben,
a) soweit die Angeklagte wegen tateinheitlich begangener Anstiftung zum versuchten Mord verurteilt ist; die Angeklagte ist der Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung schuldig;
b) im Strafausspruch gegen die Angeklagte.
2. Die weitergehende Revision der Angeklagten J und die Revisionen der Angeklagten K und E gegen das genannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Der Angeklagte K hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten E Kosten und Auslagen aufzuerlegen (§ 74 JGG).
4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision der Angeklagten J , an eine andere - allgemeine - Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat die Angeklagten K und E wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt, den Angeklagten K zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten E zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und neun Monaten. Die Angeklagte J hat das Landgericht wegen Anstiftung zum versuchten Mord in Tateinheit mit Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten K und E sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Revision der Angeklagten J hat aufgrund der Sachrüge den aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Teilerfolg, ist im übrigen aber - gleich den Rechtsmitteln der beiden anderen genannten Beschwerdeführer - unbegründet.
Der Schuldspruch gegen die Angeklagte J hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht in vollem Umfang stand. Aufgrund des mit 35.000,- DM dotierten "Auftrags" der Angeklagten J unternahmen die Angeklagten K und E aus Habgier und heimtückisch einen Mordanschlag auf den Ehemann der Angeklagten J. Dieser überlebte die ihm von dem Angeklagten E beigebrachten lebensgefährlichen Messerstiche, weil er alsbald nach der Tat in ein Krankenhaus gebracht und dort operiert wurde.
Aus den Ausführungen des Landgerichts zur Strafzumessung betreffend die Angeklagte J ergibt sich folgendes: Das Tatopfer, Herr Ju, rief unmittelbar, nachdem der Angeklagte E den Tatort verlassen hatte, seine Ehefrau, die Angeklagte J , - in Unkenntnis ihrer Tatbeteiligung - an und bat sie um Hilfe. Die Angeklagte "alarmierte nach dem Anruf ihres Ehemannes die Polizei und leitete auf diese Art und Weise die Rettung ein".
Damit ist die Angeklagte J von der Anstiftung zum versuchten Mord zurückgetreten; denn sie hat die Vollendung des von ihr initiierten Mordes freiwillig verhindert (§ 24 Abs. 2 Satz 1 StGB). Insbesondere läßt sich freiwilliges Handeln nicht ausschließen, wenngleich die Angeklagte sich, wie das Landgericht hervorhebt, "so verhalten haben mag, um keinen Verdacht zu erwecken".
Der Senat ändert daher den Schuldspruch. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Der neue Tatrichter kann ergänzende, den bisherigen Feststellungen nicht widersprechende Feststellungen treffen. Die Zurückverweisung erfolgt an eine allgemeine Strafkammer (vgl. BGHSt 35, 267).
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 323
Bearbeiter: Karsten Gaede