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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 238/03, Beschluss v. 18.06.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 238/03 - Beschluss vom 18. Juni 2003 (LG Berlin)

Strafzumessung (rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren: Ablehnung der Verletzung wegen insgesamt vertretbar erscheinender Gesamtdauer des Verfahrens; besondere Bedeutung für den Angeklagten in Haftsachen).

§ 46 StGB; § 354a StPO; Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK

Entscheidungstenor

Auch wenn ein Verfahren, in dem der Angeklagte inhaftiert ist, nicht durchgängig mit der gebotenen Zügigkeit gefördert worden ist, so dass es letztlich zu gewissen Verfahrensverzögerungen gekommen ist, führt dies nicht zu einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung, wenn dadurch noch keine insgesamt unangemessene Gesamtdauer des gegenständlichen Revisionsverfahrens eintritt (BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 9).

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten M gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Oktober 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zum Vorbringen im Schriftsatz des Verteidigers Rechtsanwalt B vom 17. Juni 2003 merkt der Senat ergänzend an: Zwar trifft die Beanstandung zu, daß das Verfahren zwischen dem Eingang der Revisionsbegründungen und der Übersendung an den Generalbundesanwalt nicht durchgehend mit der namentlich in Haftsachen gebotenen Zügigkeit gefördert worden ist, so daß es letztlich zu gewissen Verfahrensverzögerungen gekommen ist. Dennoch liegt bei weitem noch keine unangemessene Gesamtdauer des gegenständlichen Revisionsverfahrens vor (vgl. dazu BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 9, 14; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. Art. 6 MRK Rdn. 7a).

Daher besteht kein Anlaß, aufgrund einer gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verstoßenden rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung einen Abschlag von der gegen den Beschwerdeführer verhängten Sanktion vorzunehmen.

Bearbeiter: Karsten Gaede