Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 236/03, Beschluss v. 09.07.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. Dezember 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Angesichts des Charakters der Anlaßtaten werden bei der Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Maßregel ein besonders strenger Maßstab anzulegen und hinsichtlich der Vollstreckungsdauer der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten sein.
Bearbeiter: Karsten Gaede