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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 231/03, Beschluss v. 29.07.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 231/03 - Beschluss vom 29. Juli 2003 (LG Hamburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. Januar 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Bei der nach § 67c Abs. 1 StGB zu treffenden Entscheidung, namentlich der Beurteilung der Gefährlichkeit, wird den Gesichtspunkten des Alters des Angeklagten und der Entwicklung seiner Krankheiten besondere Bedeutung zukommen.

Bearbeiter: Karsten Gaede