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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 226/03, Beschluss v. 09.07.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 226/03 - Beschluss vom 9. Juli 2003 (LG Braunschweig)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 7. November 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, daß die Anordnung des Verfalls entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Anordnung des Verfalls hat keinen Bestand. Den Urteilsfeststellungen ist nicht zu entnehmen, daß das Erlangte noch im Vermögen des Angeklagten vorhanden sein kann. Auch wurde die Härtevorschrift des § 73c StGB nicht geprüft. Der Senat schließt aus, daß insoweit noch weitere Feststellungen getroffen werden können.

Bearbeiter: Karsten Gaede