hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 216/03, Beschluss v. 09.07.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 216/03 - Beschluss vom 9. Juli 2003 (LG Hamburg)

Erörterungsmangel (Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Einlegung der Revision durch den Angeklagten).

§ 64 Abs. 1 StGB; § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16. Januar 2003 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

2. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von jeweils zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der von den Angeklagten erhobenen Sachrügen zum Schuld- und Strafausspruch hat keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt; der weitergehende Rechtsfolgenausspruch hat dagegen keinen Bestand.

Die Strafkammer hat rechtsfehlerhaft die Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 Abs. 1 StGB nicht geprüft. Nach den Urteilsfeststellungen besteht bei beiden Angeklagten eine durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Alkohol zu sich zu nehmen. Der Angeklagte A trinkt seit 1998 häufig Alkohol und hat aufgrund seines Alkoholkonsums seinen Arbeitsplatz verloren. Der Angeklagte Z mußte die ihm mit 15 Jahren zugewiesene Jugendwohnung der Stadt Hamburg u.a. verlassen, weil er Alkohol trank. Die vorliegende Tat wurde von beiden Angeklagten mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,6 bis 2,7 ‰ begangen. Das sachverständig beratene Landgericht hat die Voraussetzungen des § 21 StGB sicher angenommen. Auch bei einer im Jahr 2001 begangenen einschlägigen Straftat waren sie bei einer Blutalkoholkonzentration von etwa 1 ‰ alkoholisiert. Aufgrund der Feststellungen und des Umstandes, daß beide Angeklagte erkannt haben, daß ihr erheblicher Alkoholkonsum Ursache für ihre Schwierigkeiten ist, liegt es nahe, daß der Hang zum Alkoholkonsum mit dazu beigetragen hat, daß sie erhebliche rechtswidrige Straftaten begangen haben und dies bei unverändertem Suchtverhalten auch für die Zukunft zu befürchten ist.

Eine Entziehungskur erscheint hier auch nicht von vornherein aussichtslos. Beide Angeklagte streben selbst eine Therapie an. Daß nur die Angeklagten Revision eingelegt haben, hindert die Nachholung einer Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5). Die Angeklagten haben die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362 f.), der Angeklagte A sein Rechtsmittel vielmehr auch auf die Nichtanwendung des § 64 StGB gestützt. Der Senat schließt aus, daß das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung auf niedrigere Strafen erkannt hätte. Die Strafaussprüche können daher bestehen bleiben.

Bearbeiter: Karsten Gaede