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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 192/03, Beschluss v. 22.07.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 192/03 - Beschluss vom 22. Juli 2003 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten G wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. August 2002 nach § 349 Abs. 4 StPO

a) dahin geändert, daß der Angeklagte im Fall II.1. der Urteilsgründe der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist,

b) im Ausspruch der Einzelstrafe wegen des Falles II.1. und der Gesamtstrafe aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten G und die Revisionen der Angeklagten M und O gegen das genannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Die Angeklagten M und O haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten G, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die Revision des Angeklagten G ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 5. Mai 2003 weitgehend unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, hat jedoch aus den sub II.1. mitgeteilten Erwägungen, denen sich der Senat nicht zu verschließen vermag, den geringen aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg.

Bearbeiter: Karsten Gaede