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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 142/03, Beschluss v. 26.03.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 142/03 - Beschluss vom 26. März 2003 (LG Dresden)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 15. November 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

In der Liste der angewendeten Vorschriften entfällt die - fassungsfehlerhaft aufgenommene - Vorschrift § 176a Abs. 2 StGB.

Bearbeiter: Karsten Gaede