Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 142/03, Beschluss v. 26.03.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 15. November 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
In der Liste der angewendeten Vorschriften entfällt die - fassungsfehlerhaft aufgenommene - Vorschrift § 176a Abs. 2 StGB.
Bearbeiter: Karsten Gaede