Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 96/02, Beschluss v. 20.03.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Auf die Revision des Angeklagten B wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. September 2001 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten B wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit dem Bestimmen einer unter 18jährigen Person, unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu fördern, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat - wie vom Generalbundesanwalt beantragt - mit der Verfahrensrüge Erfolg.
Die auf Verletzung des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO gestützte Rüge ist zulässig und begründet. Das Urteil ist am 24. September 2001 verkündet worden. Die Urteilsgründe hätten spätestens am 29. Oktober 2001 zu den Akten gebracht werden müssen. Sie sind erst am 31. Oktober 2001 auf der Geschäftsstelle eingegangen.
Das Urteil ist daher nach § 338 Nr. 7 StPO aufzuheben.
Bearbeiter: Karsten Gaede